Bekanntmachung der Gemeinde Itzgrund
Öffentliche Auslegung des Entwurfes der 6. Flächennutzungsplanänderung Bereich Sondergebiet „Wohnen und Arbeiten mit Tieren“ in Büdenhof und des Entwurfs zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Wohnen und Arbeiten mit Tieren“ nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Beteiligung der Öffentlichkeit
vom 13.01.2025 bis einschließlich 14.02.2025
Am 16.10.2024 hat der Gemeinderat Itzgrund beschlossen, den Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplans Itzgrund im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Wohnen und Arbeiten mit Tieren“ in Büdenhof und den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Wohnen und Arbeiten mit Tieren“ zusammen mit seiner Begründung einschließlich Umweltbericht öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs sowie die räumliche Lage sind aus dem Lageplan sowie aus den Plänen in der Fassung vom 16.10.2024 zu ersehen.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB auszulegenden Unterlagen (Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplans und der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Wohnen und Arbeiten mit Tieren“ mit den Begründungen einschließlich Umweltbericht) werden im Internet unter https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/ bzw. http://www.itzgrund.de/aktuelles/aktuelle-bauleitplanung.html in der Zeit vom:
13.01.2025 bis einschließlich 14.02.2025 veröffentlicht.
Zusätzlich liegen die Unterlagen in Papier bei der Gemeinde Itzgrund, Rathausstraße 4, 96274 Itzgrund, Erdgeschoss, Bürgerbüro, während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Dienstag, Mittwoch, Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Donnerstag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich aus.
Während dieser Frist sollen Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden, bei Bedarf jedoch können diese auch schriftlich übermittelt oder zur Niederschrift abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 6. Änderung des Flächennutzungsplans / über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet „Wohnen und Arbeiten mit Tieren“ unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde Itzgrund den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Flächennutzungsplanänderung / des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Sondergebiet „Wohnen und Arbeiten mit Tieren“ nicht von Bedeutung ist.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:
Schreiben des Landratsamtes Coburg, Fachbereich Wasserrecht vom 10.11.2023
- Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung
Stellungnahme des Landratsamtes Coburg, Fachbereich Immissionsschutz vom 10.11.2023
- Hinweise zu Immissionen
Stellungnahme des Landratsamtes Coburg, Untere Bodenschutzbehörde vom 10.11.2023
- Hinweise zum Bodenschutz
Anlage zum Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Gemeinderates vom 16.10.2024, einschließlich beschlussmäßiger Prüfung und Würdigung (frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)
- Abschnitt Würdigung und Abwägung zu den Anregungen des Landratsamtes Coburg, Untere Bodenschutzbehörde vom 10.11.2023
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen stehen ebenfalls im Internet zur Verfügung und liegen zudem öffentlich aus.
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitverfahren“ das ebenfalls im Internet veröffentlicht ist bzw. öffentlich ausliegt.
Hinweis zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7 abs. 2 UmwRG gemäß §7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)
Itzgrund, den 10.01.2025
Nina Liebermann
1. Bürgermeisterin
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